AMTSVERSCHWIEGENHEIT

Alle mit Aufgaben der Gemeindeverwaltung betrauten Organe sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
Diese Verpflichtung ist nach Maßgabe folgender Kriterien gegeben:

  • Von der Amtsverschwiegenheit sind nur geheime Tatsachen erfasst; diese sind solche, die nur einem bestimmten Personenkreis „originär“ bekannt sind;
  • diese geheimen Tatsachen dürfen dem Organ nur aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt geworden sein;
  • an der Geheimhaltung muss ein Interesse bestehen; dieses muss sein
    • im öffentlichen Interesse (an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, oder der auswärtigen Beziehungen)
    • im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts,
    • im überwiegenden Interesse der Parteien, wobei der Begriff "Parteien" im weitesten Sinn zu verstehen ist und alle Personen umfasst, die aus irgendeinem Anlaß mit Behörden in Berührung kommen ;
  • die Geheimhaltung muss zur Vorbereitung einer Entscheidung geboten sein.

Organe sind - ungeachtet ihrer Rechtsstellung im Gefüge der Verwaltung - alle mit Aufgaben der Hoheits- und Privatwirtschaftsverwaltung betrauten Personen (Mitglieder des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes, Gemeindebedienstete).


Eine Verschwiegenheitspflicht besteht grundsätzlich auch gegenüber Personen, denen selbst wieder eine Verschwiegenheitspflicht obliegt.


Entbindung von der Amtsverschwiegenheit (§ 18)
Die Mitglieder des Gemeinderates können in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches vom Gemeinderat von der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entbunden werden.
Hiebei darf das betroffene Mitglied des Gemeinderates (das also von der Amtsverschwiegenheit entbunden werden soll) infolge Befangenheit an der Beratung und an der Beschlußfassung nicht teilnehmen.



Verletzung des Amtsgeheimnisses
Die Verletzung des Amtsgeheimnisses wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet.


Abgabenrechtliche Geheimhaltung
Im Zusammenhang mit der Durchführung von Abgabenverfahren besteht die Verpflichtung zur abgabenrechtlichen Geheimhaltung. Diese Pflicht wird verletzt, wenn ein Beamter oder ein ehemaliger Beamter, wenn er der Öffentlichkeit unbekannte Verhältnisse oder Umstände eines anderen, die ihm ausschließlich kraft seines Amtes in einem Abgabenverfahren anvertraut oder zugänglich geworden sind, oder wenn er den Inhalt von Akten eines Abgabenverfahrens unbefugt offenbart oder verwertet.


Verschwiegenheitspflichten - Besonderheiten
Für die vom Gemeinderat bestellten Funktionäre - wie etwa die Mitglieder eines Ausschusses - besteht dem Gemeinderat gegenüber keine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.


Ein vom Gemeindevolk direkt gewählter Bürgermeister ist gegenüber dem Gemeinderat auskunftspflichtig und kann sich nicht auf die Amtsverschwiegenheit berufen.


Hingegen ist jedes Mitglied des Gemeinderates, wenn es etwa an einem Berufungsverfahren (nach den Bestimmungen des AVG oder der Bundesabgabenordnung) teilnimmt oder über dienstrechtliche Angelegenheiten mitentscheidet, zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.